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kruzfirstige Änderung zum Infektionsschutzgesetz

Sehr geehrte Eltern, liebe Schüler/-innen,

 

wieder wurde uns kurzfristig eine Änderung mitgeteilt, die wir Ihnen heute in dieser Form weitergeben.

 

Mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes des Bundes wird nunmehr bundesweit geregelt, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht an allgemein bildenden Schulen nur zulässig ist, wenn Ihr Kind sich zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testet.

 

Ab 26.04. (spätestens ab 28.04) muss Ihr Kind zweimal wöchentlich einen Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen. Ein negatives Testergebnis hinsichtlich einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ist Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht beziehungsweise an Präsenzangeboten der Schule.

 

Zum Test verpflichtet sind

  • a) Schülerinnen und Schüler, die am Präsenzunterricht/Wechselunterricht oder anderen Präsenzangeboten teilnehmen;
  • b) Schülerinnen und Schüler, die an der organisierten Notfallbetreuung teilnehmen;
  • c) Erziehungsberechtigte, die das Schulgebäude betreten wollen;
  • d) alle an Schule Beschäftigten.
 

Die Testung ist für Ihr Kind verpflichtend

  • a) an zwei bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen einer Schulwoche, wenn es in Präsenz am Unterrichtsbetrieb oder der organisierten Notfallbetreuung teilnimmt,
  • b) sofern für Ihr Kind in der betreffenden Schulwoche Präsenzpflicht im Umfang von mindestens zwei Tagen besteht,
  • c) sofern Ihr Kind nur an einem Tag in der Woche in der Schule anwesend ist.
 

Die Verpflichtung kann erfüllt werden durch

  • a) die Durchführung eines Selbsttests unmittelbar nach Betreten des Schulgebäudes
    (Voraussetzung: Einverständniserklärung zur Durchführung eines Antigen-Schnelltests in der Schule
  • b) eine durch Sie unterschriebene Selbsterklärung über einen zu Hause durchgeführten Selbsttest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis;
  • c) eine Bescheinigung über einen Antigen-Schnelltest oder einen anderen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder an anderer zulässiger Stelle durchgeführt wurde.

Die Verpflichtung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die an Abschlussprüfungen teilnehmen. Die Schulen müssen jedoch weiterhin die Möglichkeit der Selbsttestung vor den Prüfungen anbieten. Eine freiwillige Testung gemäß Ziffer 3 a) bis 3c) wird vor der jeweiligen Prüfung ausdrücklich empfohlen.

 

Hinweis: Erziehungsberechtigte, die Ihren Kindern den Test nicht ermöglichen und der Testverpflichtung des Bundesgesetzes nicht nachkommen, entscheiden sich damit, dass ihre Kinder nicht an den Präsenzangeboten bzw. dem Unterricht teilzunehmen dürfen. In dem Fall erhalten die Schülerinnen und Schüler Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung, haben jedoch keinen Anspruch auf Beschulung in Distanz. 
 

Die genauen Hinweise entnehmen Sie bitte dem Hinweisschreiben 162 des Bildungsministeriums.

 

Bei Fragen sind wir zu den Bürozeiten telefonisch zu erreichen, alle Lehrer sind zu den Unterrichtszeiten über itslearning ansprechbar.

 

Mit freundlichen Grüßen
Britta Fischer (Admin)

Weitere Informationen

Veröffentlichung

So, 25. April 2021

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